Die verfügungs- respektive einspracheweise Abweisung des Hilfsmittelgesuchs der Beschwerdeführerin fällt vorliegend in die Kompetenz der kantonalen Ausgleichskasse (vgl. nachfolgend E. 3.4.). Sowohl die Verfügung vom 14. Juli 2023 als auch der hier angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2023 wurden offenkundig – und richtigerweise – von der Ausgleichskasse des Kantons Aargau erlassen (vgl. den unter der Grussformel angegebenen Verfasser in VB 136, S. 3, und VB 133, S. 2, sowie die Fusszeile auf der ersten Seite der jeweiligen Entscheide in VB 136, S. 1, und VB 133, S. 1), auch wenn sie irrtümlich den Briefkopf der IV-Stelle des Kantons Aargau tragen (vgl.