Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, die orthopädischen Massschuhe würden der Fortbewegung, der Selbstsorge sowie dem Kontakt mit der Umwelt und damit in mehrfacher Hinsicht einem Eingliederungszweck dienen. Die -3- Beschwerdegegnerin habe daher die diesbezüglichen Kosten zu übernehmen. Damit ist streitig und nachfolgend zur prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. September 2023 zu Recht die Kostengutsprache für orthopädische Massschuhe verweigert hat.