1. In ihrem Einspracheentscheid vom 28. September 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 136) ging die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen davon aus, durch orthopädische Massschuhe würden der Beschwerdeführerin "weder eine selbstständige Fortbewegung noch die selbstständige Selbstsorge" ermöglicht. Da demnach kein gesetzlicher Eingliederungszweck erreicht werden könne, sei keine Kostengutsprache für orthopädische Massschuhe zu gewähren. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, die orthopädischen Massschuhe würden der Fortbewegung, der Selbstsorge sowie dem Kontakt mit der Umwelt und damit in mehrfacher Hinsicht einem Eingliederungszweck dienen.