Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.457 / sb / ks Art. 51 Urteil vom 18. April 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Daniel Hunkeler, Rechtsanwalt, LL.M., Staiger Rechtsanwälte AG, Talacker 41, Postfach, 8027 Zürich Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG; Hilfsmittel (Einspracheentscheid vom 28. September 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1945 geborene Beschwerdeführerin ersuchte am 14. März 2023 bei der IV-Stelle des Kantons Aargau um Kostenübernahme für die Anschaffung orthopädischer Massschuhe. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 lehnte die Beschwerdegegnerin das Kostenübernahmegesuch ab. Die dagegen am 13. September 2023 erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheent- scheid vom 28. September 2023 ebenfalls ab. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Es sei der Einspracheentscheid vom 28. September 2023 aufzuheben und der Einsprecherin den gesetzlich geschuldeten Kostenbeitrag an orthopä- dische Massschuhe zuzusprechen. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 28. September 2023 aufzu- heben und Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuüberweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. November 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In ihrem Einspracheentscheid vom 28. September 2023 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 136) ging die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen da- von aus, durch orthopädische Massschuhe würden der Beschwerdeführe- rin "weder eine selbstständige Fortbewegung noch die selbstständige Selbstsorge" ermöglicht. Da demnach kein gesetzlicher Eingliederungs- zweck erreicht werden könne, sei keine Kostengutsprache für orthopädi- sche Massschuhe zu gewähren. Die Beschwerdeführerin macht demge- genüber zusammengefasst geltend, die orthopädischen Massschuhe wür- den der Fortbewegung, der Selbstsorge sowie dem Kontakt mit der Umwelt und damit in mehrfacher Hinsicht einem Eingliederungszweck dienen. Die -3- Beschwerdegegnerin habe daher die diesbezüglichen Kosten zu überneh- men. Damit ist streitig und nachfolgend zur prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. September 2023 zu Recht die Kostengutsprache für orthopädische Massschuhe verweigert hat. 2. Vorab ist auf Folgendes hinzuweisen: Die verfügungs- respektive ein- spracheweise Abweisung des Hilfsmittelgesuchs der Beschwerdeführerin fällt vorliegend in die Kompetenz der kantonalen Ausgleichskasse (vgl. nachfolgend E. 3.4.). Sowohl die Verfügung vom 14. Juli 2023 als auch der hier angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2023 wurden offenkundig – und richtigerweise – von der Ausgleichskasse des Kantons Aargau erlassen (vgl. den unter der Grussformel angegebenen Verfasser in VB 136, S. 3, und VB 133, S. 2, sowie die Fusszeile auf der ersten Seite der jeweiligen Entscheide in VB 136, S. 1, und VB 133, S. 1), auch wenn sie irrtümlich den Briefkopf der IV-Stelle des Kantons Aargau tragen (vgl. wiederum VB 136, S. 1, und VB 133, S. 1). Selbst wenn davon ausgegan- gen würde, dass die IV-Stelle die fraglichen Entscheide erlassen hat, wäre zudem im Sinne der Vermeidung eines formalistischen Leerlaufs ohne Vor- teil für die Beschwerdeführerin und mit Blick auf die Aufgabenteilung zwi- schen Ausgleichskasse und IV-Stelle im Bereich der Hilfsmittel (vgl. nach- folgend E. 3.4.) auf eine Rückweisung zu verzichten (vgl. Urteil des Eidge- nössischen Versicherungsgerichts H 289/03 vom 17. Februar 2006 E. 2.2 mit Hinweisen). In diesem Sinne schadet auch nicht, dass die Vernehmlas- sung vom 7. November 2023 von der IV-Stelle des Kantons Aargau erstat- tet wurde, welche nach dem nachfolgend in E. 3.4. Dargelegten für die ma- terielle Beurteilung des Hilfsmittelanspruchs (auch) von Altersrentnern zu- ständig ist. Indes ist das bisher unzutreffend geführte Rubrum anzupassen und die Ausgleichskasse des Kantons Aargau als Beschwerdegegnerin zu erfassen. 3. 3.1. Gemäss Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstel- lung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Er bezeichnet die Hilfs- mittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbei- trag gewährt, regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des IVG anwendbar sind (Art. 43quater Abs. 3 AHVG). -4- 3.2. Nach Art. 66ter Abs. 1 AHVV regelt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Al- tersrentner, die Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie das Abgabeverfah- ren. Dabei gelten die Art. 14bis und 14ter IVV sinngemäss (Art. 66ter Abs. 2 AHVV). Gestützt auf Art. 66ter Abs. 1 AHVV hat das EDI die HVA mit an- hangweise aufgeführter Hilfsmittelliste (HVA-Anhang) erlassen. 3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVA haben in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Hilfsmittelliste im HVA-Anhang aufgeführten Leistungen. Die Hilfsmittelliste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschlies- send. Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Ver- sicherung einen Kostenbeitrag von 75 % des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA). 3.3.2. Schuhwerk wird in Ziff. 4 HVA-Anhang geregelt. Diese sieht eine Kosten- übernahme für orthopädische Mass- und Serienschuhe einschliesslich Fer- tigungskosten vor, sofern sie einer pathologischen Fussform oder Fuss- funktion individuell angepasst sind oder einen orthopädischen Apparat er- setzen. Die Kostenübernahme kann einmal pro Kalenderjahr beansprucht werden, wobei ein früherer Ersatz auf ärztliche Begründung hin möglich ist. 3.4. Die Anmeldung für Hilfsmittel der AHV ist bei der Ausgleichskasse einzu- reichen, die für die Ausrichtung der Altersrente zuständig ist. Die zustän- dige IV-Stelle prüft den Anspruch. Wird im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kantons, in wel- chem die IV-Stelle ihren Sitz hat, zuständig (Art. 6 HVA). 4. 4.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin neben einer symp- tomatischen Epilepsie mit sekundär generealisierten Anfällen und Erstma- nifestation im Juli 2006 seit einem Mediainfarkt bei passagerem Karotis-T- Verschluss links im Juli 2003 an einer schweren residuellen spastischen armbetonten sensomotorischen Hemiparese rechts mit globaler motorisch betonter Aphasie und homonymer Hemianopsie nach rechts leidet (vgl. statt vieler den Bericht von Prof. Dr. med. B._____, Facharzt für Neurolo- gie, Kantonsspital C._____, vom 27. September 2016 in VB 98 f. sowie den -5- Bericht des Kantonsspitals C._____ vom 25. August 2004 in VB 16 und den Bericht der Klinik D._____ vom 20. April 2004 in VB 9). Nachdem die Be- schwerdeführerin am 14. März 2023 um Kostenübernahme für die Anschaf- fung respektive den Ersatz orthopädischer Massschuhe ersucht hatte, be- fragte die IV-Stelle des Kantons Aargau die Abteilungsleiterin E._____ des Seniorenzentrums F._____. Diese gab an, dass die Beschwerdeführerin "nur kurz be[i] den Transfers stehen" könne und "ansonsten […] komplett auf den Rollstuhl angewiesen" sei. Ohne Fremdhilfe bestehe keine Gehfä- higkeit (vgl. die Aktennotiz vom 30. Juni 2023 in VB 132). Gegenüber dem Ehegatten der Beschwerdeführerin ergänzte die Abteilungsleiterin mit E- Mail vom 22. Oktober 2023, orthopädische Massschuhe seien "für den je- weiligen Transfer vom Rollstuhl zur Toilette / Bett usw." notwendig. Ohne orthopädische Schuhversorgung würden derartige Transfers aufgrund der Fussstellung der Beschwerdeführerin "sehr erschwert" (Beschwerdebei- lage [BB] 5, S. 1). Ähnliches geht auch aus dem von der Beschwerdefüh- rerin beschwerdeweise verurkundeten Sprechstundenbericht von Dr. med. G._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be- wegungsapparates, Spital H._____, vom 13. September 2023 hervor. Ge- mäss diesem sei die Beschwerdeführerin alleine nicht geh- oder stehfähig. Am Arm ihres Ehegatten habe sie aber im Untersuchungszimmer aufste- hen und einige Schritte gehen können. Ohne orthopädische Schuhversor- gung wäre die Beschwerdeführerin wegen der ausgeprägten rechtsseitigen Fussfehlstellung weder steh- noch gehfähig, weshalb eine Versorgung mit orthopädischen Massschuhen zum Erhalt der Mobilität unabdingbar sei (BB 3, S. 1). In den Akten findet sich ferner eine ärztliche Verordnung zur Abgabe eines Rollstuhls von Prof. Dr. med. B._____ vom 28. Oktober 2020. Dort wird angegeben, dass die mögliche Gehdistanz 0 m betrage und die Beschwerdeführerin lediglich mit der Assistenz einer Hilfsperson steh- fähig sei (VB 111, S. 8). Aus dem – auf telefonischen Angaben des Senio- renzentrums F._____ basierenden – Abklärungsbericht der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 14. Juli 2022 im Zusammenhang mit einem Antrag vom 14. Januar 2022 (VB 118, S. 2; vgl. auch den Fragebogen vom 22. März 2022 in VB 120) um revisionsweise Erhöhung der bisherigen Hilf- losenentschädigung mittleren Grades wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands geht zudem hervor, dass seit Juli 2021 (zusätzlich) in den Bereichen Aufstehen, Absitzen und Abliegen sowie Essen eine re- gelmässige und erhebliche Dritthilfe notwendig sei (VB 127, S. 2), was denn auch zur Zusprache einer Hilflosenentschädigung schweren Grades mit Wirkung ab dem 1. Februar 2022 führte (vgl. die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 20. Juli 2022 in VB 129). 4.2. Mit Blick auf die vorerwähnte Aktenlage ergibt sich ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin ohne Dritthilfe weder steh- noch gehfähig ist. Die Be- schwerdeführerin gibt denn auch beschwerdeweise mehrfach selbst an, einzig mit Dritthilfe aufstehen, stehen und kurze Distanzen gehen zu -6- können (vgl. bspw. Beschwerde, Rz. 5 und Rz. 7). Die Beschwerdegegne- rin ging vor diesem sachverhaltlichen Hintergrund und mit Blick auf die ein- schlägige Rechtsprechung (vgl. insb. das Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2021 vom 19. Januar 2022 E. 6 mit Hinweisen) zu Recht davon aus, dass die in Frage stehende Hilfsmittelversorgung nicht dem Eingliede- rungszweck der Fortbewegung dient. Aus dem gleichen Grund entfällt auch eine Kostenübernahme für die orthopädischen Massschuhe unter dem Titel der Selbstsorge. Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin vor- gebrachte (allfällige) Stehfähigkeit im Rahmen von Transfers in den Roll- stuhl (Beschwerde, Rz. 10) nichts zu ändern (vgl. hierzu Urteil des Bundes- gerichts 9C_365/2021 vom 19. Januar 2022 E. 6.4 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4). 4.3. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die orthopädische Schuh- versorgung sei zur Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt notwendig. Die Bedingung der Notwendigkeit eines Hilfsmittels zur Erreichung dieses Eingliederungszwecks ist rechtsprechungsgemäss dann erfüllt, wenn der versicherten Person nicht zugemutet werden kann, ohne den beanspruch- ten Gegenstand mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben, und wenn sie willens sowie fähig ist, mit Hilfe des beanspruchten Gegenstandes den Eingliede- rungszweck zu erreichen (Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2021 vom 19. Januar 2022 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch SILVIA BUCHER, Eingliede- rungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 359). Kontaktherstellung mit der Umwelt bedeutet die eigentliche Kommunikation mit den Mitmen- schen, unabhängig von der Verständigungsart (MATHIAS LANZ, Leistungen und Grundsätze im Hilfsmittelrecht der schweizerischen Sozialversiche- rung, Diss. 2016, Rz. 146 mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, wie die Versorgung mit orthopädischen Mass- schuhen der eigentlichen Kommunikation dienen soll. Eine Notwendigkeit einer solchen Versorgung zur Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt lässt sich damit vor dem Hintergrund der vorerwähnten fehlenden Geh- und Stehfähigkeit ohne Dritthilfe nicht begründen. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass orthopädische Massschuhe zur Fortbewegung, zur Selbstsorge oder zur Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt nicht notwendig sind beziehungsweise sich damit kein gesetzlich geschützter Eingliederungszweck erreichen lässt. Die Beschwerdegegne- rin hat eine diesbezügliche Kostengutsprache mit Einspracheentscheid vom 28. September 2023 daher zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. -7- 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 18. April 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Berner