5. 5.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund einer Berufskrankheit zu Recht verneint. Die gegen den Einspracheentscheid vom 29. September 2023 erhobene Beschwerde ist damit abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu. -9- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.