Angesichts der durchschnittlichen Inkubationszeit und der bereits seit längerer Zeit verstrichenen infektiösen Phase des Patienten ist eine Ansteckung durch diesen am 27. Januar 2022 mindestens nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. E. 2.5.), wenn nicht sogar unwahrscheinlich. Andere Kontakte mit erkrankten Patienten oder Mitarbeitenden fanden nach Auskunft der Beschwerdeführerin (VB A6) und ihrer Vorgesetzten (VB A29) nicht statt. Nachdem eine Ansteckung im Rahmen der typischen beruflichen Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich auszuschliessen ist, erübrigen sich Ausführungen zur mutmasslichen Freizeitgestaltung der Beschwerdeführerin (VB A36/6; Beschwerde S. 3).