Die Ausführungen und Abklärungen der Beschwerdegegnerin zur durchschnittlichen Inkubationszeit von 3.42 Tagen bei der damals vorherrschenden Omikron-Variante, die hohen Ansteckungszahlen von 8–11 % der Gesamtbevölkerung innerhalb der letzten Woche vor dem 25. Januar 2022 sowie der infektiösen Phase von lediglich 10 Tagen (VB A36/5 f.) werden von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede gestellt. Als einziger (in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehender) Ansteckungszeitpunkt kommt demnach der Morgen des 27. Januars 2022 in Frage (vgl. dazu VB A29), an welchem die Beschwerdeführerin in engem