4.4. Die Ausführungen und Abklärungen der Beschwerdegegnerin zur durchschnittlichen Inkubationszeit von 3.42 Tagen bei der damals vorherrschenden Omikron-Variante, die hohen Ansteckungszahlen von 8–11 % der Gesamtbevölkerung innerhalb der letzten Woche vor dem 25. Januar 2022 sowie der infektiösen Phase von lediglich 10 Tagen (VB A36/5 f.) werden von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede gestellt.