4.3. 4.3.1. Die Qualifikation einer Krankheit als Berufskrankheit bedingt die Verwirklichung eines typischen Berufsrisikos. So muss die Krankheit, um als Berufskrankheit zu gelten, durch eine für die berufliche Tätigkeit charakteristische Belastung verursacht sein (ANDREAS TRAUB, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz [UVG], 1. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 9 UVG). Entsprechend ist auch das Listensystem von Anhang I der UVV aufgebaut, welches in Ziff. 2 lit. b gewisse Gruppen von Erkrankungen mit arbeitsspezifischen Substanzen verbindet und in Ziff.