Beschwerdeführerin in der Neurologie und nicht etwa in der Intensivmedizin tätig war und in Spitälern im Vergleich zu den übrigen Lebensbereichen deutlich strengere Schutzmassnahmen zu befolgen waren. Dies braucht vorliegend jedoch – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht abschliessend beurteilt zu werden.