Die eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu einem erhöhten Ansteckungsrisiko im Berufsfeld (Beschwerde S. 3) erweisen sich als unbehilflich. Vor dem Hintergrund dieser fehlenden Datenlage erscheint es im Lichte der massgebenden Rechtsprechung (vgl. E. 2.3. hievor) fraglich, ob eine Covid-19-Infektion (zum jetzigen Zeitpunkt) als Berufskrankheit anerkannt werden könnte, zumal die -7-