4.2. Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass (noch) keine medizinisch-empi- rischen Grundlagen im Sinne epidemiologischer Untersuchungsergebnisse vorliegen, welche den Nachweis einer vorwiegend berufsbedingten Verursachung einer Coronavirusinfektion (Covid-19) bei Fällen gemäss Ziff. 2 lit. b des Anhangs I der UVV erlauben würden (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau VBE.2022.113 vom 24. August 2022 E. 4.4.; vgl. auch PHILIPP EGLI/MATTHIAS KRADOLFER/KERSTIN VOKINGER, «Long Covid», in: SZS 2021 S. 179). Die eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu einem erhöhten Ansteckungsrisiko im Berufsfeld (Beschwerde S. 3) erweisen sich als unbehilflich.