3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet die sachverhaltlichen Feststellungen der Beschwerdegegnerin – nach Lage der Akten zu Recht – nicht. Sie vertritt indes die Ansicht, es sei unerheblich, ob sie sich bei einem Patienten oder Mitarbeitenden angesteckt habe, da sich die "Infektion ohnehin im Rahmen des erhöhten Risikos im Berufsfeld" ereignet habe. Eine Infektion ausserhalb des Spitals sei "vollständig unwahrscheinlich", da die Beschwerdeführerin in der interessierenden Zeitspanne sehr zurückgezogen gelebt habe. So sei die mit ihr in einem Haushalt lebende Grossmutter eine Risikopatientin.