3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (VB A36/2 f.) von folgendem relevanten Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin sei am 31. Januar 2022 positiv auf Covid-19 getestet worden (VB M1). Erste Symptome seien am 28. Januar 2022 aufgetreten (VB A6). Gemäss ihren Angaben führe die Beschwerdeführerin die Ansteckung mit Covid-19 entweder auf den Kontakt mit einem von zwei infizierten Patienten (unter Einhaltung der Schutzmassnahmen) oder mit einer infizierten Mitarbeiterin (beim Essen am selben Tisch ohne Schutzmassnahmen) im Zeitraum zwischen dem 19. Januar bis zum 27. Januar 2022 zurück (VB A6).