1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht in Zusammenhang mit einer Covid-19-Infektion der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 29. September 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] A36) zu Recht verneint hat. -3- 2. 2.1. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen nebst Berufsunfällen und Nichtberufsunfällen auch bei Berufskrankheiten gewährt. Dabei sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist (Art. 9 Abs. 3 UVG).