2. Es sei anzuerkennen, dass die Voraussetzungen einer Berufskrankheit im Sinne des UVG erfüllt seien und die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen habe. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die AXA Versicherungen AG zurückzuweisen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge –" 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 30. November 2023 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: