Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge Abklärungen und verneinte ihre Leistungspflicht für die Folgen der Covid-19-Infektion mit Verfügung vom 4. April 2023, da eine Ansteckung während der Arbeit nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 29. September 2023 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. September 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG sei aufzuheben.