Weitere Abklärungen sind in antizipierter Beweiswürdigung nicht vorzunehmen, da davon keine neuen Erkenntnisse betreffend die Unfallkausalität der noch über den 30. Juni 2023 hinaus anhaltenden linksseitigen Schulterbeschwerden zu erwarten sind (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94). Auf Grund der medizinischen Aktenlage ist damit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) davon auszugehen, dass die noch über den 30. Juni 2023 persistierenden Beschwerden an der linken Schulter in keinem natürlichen Kausalzusammenhang mehr zum am 9. September 2022 erlittenen Unfall standen.