2016 E. 5.1). - 10 - Auch wenn Dr. med. C._____ in seinen Berichten nie eine Läsion des Musculus supraspinatus verneint hat (vgl. E. 5.2.5. und 5.2.7.), wie dies von PD Dr. med. B._____ in seiner Stellungnahme vom 27. September 2023 und gestützt darauf auch von der Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 28. September 2023 fälschlicherweise festgehalten worden ist, so ändert dies nichts am Beweiswert dessen ärztlichen Beurteilung. Nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass sich PD Dr. med. B._____ hierbei namentlich auf den radiologischen Bericht vom 9. Juni 2023 stützte (VB 63), auf welchen sich auch Dr. med. C.__