Zu beachten ist überdies, dass rechtsprechungsgemäss eine gesundheitliche Schädigung nicht bereits als durch ein Ereignis verursacht gilt, bloss weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies würde auf eine "post hoc ergo propter hoc"-Argumentation hinauslaufen, welche beweisrechtlich nicht zulässig ist (BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330; 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). An dieser Stelle ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zudem darauf hinzuweisen, dass seine eigene medizinische Beurteilung bereits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni