Dass er – anders als die Dres. med. G._____ und C._____ – davon ausging, dass keine traumatische Läsion der Supraspinatussehne vorliege, steht im Einklang mit den Ergebnissen den entsprechenden bildgebenden Abklärungen. Zudem überzeugen die Ausführungen des Beschwerdeführers insoweit nicht, als dieser gestützt auf die medizinische Beurteilung der behandelnden Ärzte Dres. med. C._____ und G.___