5.3. Aufgrund der Aktenlage erweist sich das Abstellen auf eine Aktenbeurteilung, wie sie PD Dr. med. B._____ in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 27. September 2023 vornahm, als Entscheidungsgrundlage als zulässig. Diese Stellungnahme ist – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 29 S. 10) – insgesamt umfassend, berücksichtigt die massgebenden Beschwerden sowie sämtliche rechtserheblichen Vorakten (vgl. VB 83 S. 1-3) und ist in der Beurteilung des Sachverhaltes einleuchtend begründet (vgl. VB 83 S. 4). Die Akten, auf die sich PD Dr. med. B.___