5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, entgegen der Ansicht des Versicherungsmediziners PD Dr. med. B._____ seien die über den 30. Juni 2023 hinaus persistierenden Beschwerden an seiner linken Schulter, wie sich aus den Beurteilungen der behandelnden Ärzte ergebe, auf das Unfallereignis vom 9. September 2022 zurückzuführen (vgl. Beschwerde Ziff. 26 f. S. 9). Der Beschwerdegegnerin sei es nicht gelungen, den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den Schulterbeschwerden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. Beschwerde Ziff. 20 S. 8).