In den Akten seien keine unfallbedingten Läsionen dokumentiert worden. Im MRT sei eine Akromioklavikulargelenksarthrose zu erkennen, was auch von Dr. med. C._____ bestätigt worden sei. Diese sei degenerativ und falle nicht in den Zuständigkeitsbereich der Beschwerdegegnerin. Dr. med. C._____ habe bestätigt, dass keine Läsionen des Musculus supraspinatus vorlägen, indessen Tendinosen zu erkennen seien. Dieser Schlussfolgerung stimme er zu, auch beim Vergleich mit dem MRT.