1. Aus den medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 9. September 2022 – nebst einer Verletzung an der linken Schulter – eine Kontusion des rechten Ellbogens zuzog. Die fragliche Verletzung heilte daraufhin – unbestrittenermassen – bis (spätestens) 30. Juni 2023 wieder folgenlos ab (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 18 S. 2; 52 S. 2; 83 S. 4; vgl. Beschwerde Ziff. 2 ff. S. 3 ff.).