Am 9. September 2022 schlug ihm ein Metallstück gegen den rechten Arm, woraufhin er das Gleichgewicht verlor, rückwärts hinfiel und sich am rechten Ellbogen sowie an der linken Schulter verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeldern und der Übernahme der Heilbehandlungskosten aus. Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 stellte sie ihre Leistungen per 30. Juni 2023 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 28. September 2023 ab. 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: