Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.455 / lc / ks Art. 57 Urteil vom 26. April 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Jacober Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin i.V. Comiotto Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Tommaso Manicone, Rechtsanwalt, Via Nassa 29, Postfach, 6901 Lugano Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 28. September 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1982 geborene Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Italien. Ab dem 25. April 2022 war er im Rahmen einer An- stellung bei einem Personalvermittler mit Sitz im Kanton Aargau als Gerüst- monteur tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obli- gatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 9. September 2022 schlug ihm ein Metallstück gegen den rechten Arm, woraufhin er das Gleichgewicht verlor, rückwärts hinfiel und sich am rechten Ellbogen sowie an der linken Schulter verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungs- pflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die ent- sprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeldern und der Übernahme der Heilbehandlungskosten aus. Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 stellte sie ihre Leistungen per 30. Juni 2023 ein. Die dagegen erho- bene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 28. September 2023 ab. 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und bean- tragte Folgendes: "A. HAUPTSÄCHLICH Die Entscheidung wird für nichtig erklärt. Folglich werden zu- gunsten von Herrn A._____ Versicherungsleistungen, Tagegel- der und Behandlungskosten für seine linke Schulter ab dem 1. Juli 2023 anerkannt. B. ALTERNATIV Der Entscheid wird aufgehoben. Die Unterlagen sind der Abtei- lung Versicherungsleistungen der SUVA, Luzern, zur erneuten Entscheidung überdie (sic!) Auszahlung der Taggelder nach al- len weiteren Abklärungen gemäß den vorstehenden Erwägun- gen zurückzusenden. In jedem Fall sind alle Gerichtskosten vom Beklagten zu tragen, der verur- teilt wird, dem Kläger eine angemessene Entschädigung in Form von An- waltskosten zu zahlen." 3. Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Aus den medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 9. September 2022 – nebst einer Ver- letzung an der linken Schulter – eine Kontusion des rechten Ellbogens zu- zog. Die fragliche Verletzung heilte daraufhin – unbestrittenermassen – bis (spätestens) 30. Juni 2023 wieder folgenlos ab (vgl. Vernehmlassungsbei- lage [VB] 18 S. 2; 52 S. 2; 83 S. 4; vgl. Beschwerde Ziff. 2 ff. S. 3 ff.). Gemäss den aktenkundigen medizinischen Berichten litt der Beschwerde- führer indes noch über den 1. Juli 2023 hinaus an linksseitigen Schulterbe- schwerden (VB 83 S. 4; 84 S. 4; vgl. Beschwerde Ziff. 26 S. 9). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. September 2023 zu Recht einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 9. September 2022 und den noch über den 30. Juni 2023 hinaus persistierenden linksseitigen Schulterbeschwerden verneinte und die Leistungen folglich auf dieses Datum hin einstellte (VB 84). 2. 2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG (Art. 6 Abs. 1 UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal- zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzu- sammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der einge- tretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusam- menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 -4- S. 181 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 8). 2.2. Die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erfor- derlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen aner- kannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa- chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesund- heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässi- gen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leis- tungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfal- len jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge- sundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich feh- lender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hier- bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entspre- chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründen- der natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicher- ten, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichts 8C_734/2021 vom 8. Juli 2022 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheent- scheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die versicherungsin- terne Aktenbeurteilung von PD Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 27. September 2023. Diagnostisch ging dieser von einem – unfallbedingten – Status nach Trauma der rechten [recte: linken] Schulter mit (akutem) chronischem subakrominalem Impingement und einer – unfallfremden – Akromioklavikulargelenksarthrose aus (VB 83 S. 3). In den Akten seien keine unfallbedingten Läsionen dokumentiert worden. Im MRT sei eine Ak- romioklavikulargelenksarthrose zu erkennen, was auch von Dr. med. C._____ bestätigt worden sei. Diese sei degenerativ und falle nicht in den Zuständigkeitsbereich der Beschwerdegegnerin. Dr. med. C._____ habe bestätigt, dass keine Läsionen des Musculus supraspinatus vorlägen, in- dessen Tendinosen zu erkennen seien. Dieser Schlussfolgerung stimme er zu, auch beim Vergleich mit dem MRT. Da der Beschwerdeführer den Ak- ten zufolge rückwärts gestürzt sei, sei es möglich, dass der Unfall zu einer Verschlechterung eines chronischen Impingements geführt oder sogar ein chronisches Impingement ausgelöst habe, welches zuvor noch nicht symp- tomatisch gewesen sei. Da keine offensichtlichen Läsionen vorliegen -5- würden, handle es sich überwiegend wahrscheinlich um eine vorüberge- hende Verschlechterung. Eine Schulterkontusion könne ein chronisches Impingement aktivieren, auch wenn dieses zuvor wenig symptomatisch ge- wesen sei, und dieses vorübergehend verschlimmern. Normalerweise würde ein solches aktiviertes chronisches Impingement nach maximal sechs Monaten ausgeheilt sein. Das noch bestehende schmerzhafte Im- pingement, wie es von Dr. med. C._____ beschrieben und auch bestätigt worden sei, sei daher nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 9. September 2022 zurückzuführen (VB 83 S. 4). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469; 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Ver- sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie- den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 4.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesge- -6- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. De- zember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, entgegen der Ansicht des Versicherungsmediziners PD Dr. med. B._____ seien die über den 30. Juni 2023 hinaus persistierenden Beschwerden an seiner linken Schul- ter, wie sich aus den Beurteilungen der behandelnden Ärzte ergebe, auf das Unfallereignis vom 9. September 2022 zurückzuführen (vgl. Beschwer- de Ziff. 26 f. S. 9). Der Beschwerdegegnerin sei es nicht gelungen, den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den Schulterbeschwerden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit nachzuweisen (vgl. Beschwerde Ziff. 20 S. 8). 5.2. Den weiteren medizinischen Berichten ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 5.2.1. Dr. med. D._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, äusserte in ihrer Beurteilung vom 21. September 2022 den Verdacht auf eine linkssei- tige Rotatorenmanschettenläsion (VB 18 S. 1). Gestützt auf die gleichen- tags durchgeführte radiologische Untersuchung der linken Schulter (vgl. VB 31 S. 4) hielt sie Folgendes fest (VB 18 S. 2): Es seien keine klaren Bilder einer frisch aussehenden Fraktur zu beobachten. Die Verbindungen zwischen dem Glenohumeral- und dem Akromioklavikulargelenk seien er- halten. Es sei eine deutliche Absenkung des supero-lateralen Profils des Humeruskopfes zu beobachten, ein Befund, der mit der Anamnese in Zu- sammenhang stehe (frühere Luxationen?). 5.2.2. Dem radiologischen Bericht des Spitals E._____ vom 4. Oktober 2022 be- treffend die Ultraschalluntersuchung der linken Schulter vom nämlichen Datum ist folgender Befund zu entnehmen (VB 31 S. 5): Regulärer Ansatz und reguläre Struktur der Supraspinatussehne. Regulärer Ansatz und re- guläre Struktur der Subscapularissehne. Regulärer Ansatz und reguläre Struktur der Infraspinatussehne. Lange Bizepssehne (LBS) mit regulärem intratuberositärem Verlauf und erhaltenem fibrillärem Erscheinungsbild. Reguläres Akromioklavikulargelenk. Mässige Flüssigkeitsausdehnung des subakrominalen Schleimbeutels. Zu diesen bildgebenden Ergebnissen nahm Dr. med. D._____ gleichentags Stellung (vgl. VB 75 bzw. Beschwer- debeilage [BB] D) und hielt fest, es bestehe möglicherweise eine Bursitis subacromialis links. -7- 5.2.3. Dr. med. F._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 9. Mai 2023 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer derzeit Schmerzen auch beim Schlafen verspüre. Bei der klinischen Untersuchung habe er positive Testergebnisse an der Rotatorenmanschette, insbesondere am Supraspi- natus, sowie beim Palm-up-Test an der Infraspinatussehne festgestellt. Auf dem Röntgenbild seien keine Verkalkungen oder Knochenablösungen er- kennbar gewesen (VB 52 S. 2). 5.2.4. Aktenkundig ist sodann ein weiterer radiologischer Bericht einer Radiologin des Spitals E._____ vom 9. Juni 2023 betreffend eine MRT-Untersuchung der linken Schulter, welchem folgender Befund zu entnehmen ist (VB 63): Degenerative Inhomogenität der Supraspinatussehne, verdickt und hyper- intens, ohne erkennbare kontinuierliche Faserunterbrechungen. Es würden sich mehrere Unregelmässigkeiten im kortikalen Profil des Humeruskopfes an der Insertionsstelle mit winzigen dystrophisch-zystischen Veränderun- gen zeigen, mit Bedeutung fibroosteitischer Traktion. Mässige enthesopa- thische Veränderungen der Subscapularis- und Infraspinatussehnen. Mus- keltrophik erhalten, LBS-Sehne an Ort und Stelle, gleichmässig in Dicke und Signal. Nicht signifikanter glenohumeraler Gelenkerguss. Akromion Typ 2. Akromioklavikulargelenksarthrose mit subchondralem Ödem der ge- genüberliegenden Knochenköpfe. Mässige Hyperintensität der Bursa sub- acromialis-deltoidea, ohne signifikante Dilatation. Degenerative Tendinose des Supraspinatus. Die Radiologin gelangte gestützt auf diese Befunde zum Schluss, dass eine mässige Tendinopathie des Supraspinatus, eine leichte Enthesopathie des Musculus scapularis und des Musculus infraspi- natus sowie eine Akromioklavikulargelenksarthrose vorlägen. 5.2.5. Die Dres. med. C._____ sowie G._____, beide Fachärzte für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nahmen auf Zuweisung des Beschwerdeführers durch Dr. med. F._____ (VB 52 S. 2) in ihrem Bericht vom 16. Juni 2023 eine Beurteilung des Gesundheitszustan- des dessen linker Schulter vor. Die Schulter habe sich in der am 13. Juni 2023 durchgeführten Untersuchung frei beweglich gezeigt, aber sehr schmerzhaft bei extremen Winkelgraden mit limitierter Aussenrotation und einem leicht positiven Whipple Test für eine Hypertonie des Supraspinatus. Es zeige sich deutlich ein elektiver Schmerz in Höhe des Akromioklaviku- larengelenks. Der Beschwerdeführer habe sich am 9. Juni 2023 einer nati- ven MRT der linken Schulter unterzogen, die eine partielle Läsion der Sup- raspinatussehne mit posttraumatischer Reaktivierung der Akromioklaviku- lararthrose ergeben habe. In Anbetracht all dessen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz der seit dem traumatischen Ereignis verstriche- nen Zeit und der durchgeführten Therapie nicht in der Lage sei, an seinen -8- Arbeitsplatz zurückzukehren, werde eine arthroskopische Operation für sinnvoll gehalten, welche aus einer Resektion des Akromioklavikularge- lenks und einer eventuellen Reparatur der Supraspinatussehne bestehen würde, sofern die arthroskopische Untersuchung eine Ruptur von mindes- tens 50 % der Sehnendicke zeigen würde (VB 60 S. 2). 5.2.6. Kreisarzt Dr. med. H._____ nahm zu den in den Akten befindlichen medi- zinischen Berichten am 5. Juli 2023 Stellung und bejahte die Frage, ob die Gesundheit des Beschwerdeführers bei der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen Körperregion (Schulter rechts [recte: links]) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifestierter Weise beeinträchtigt gewesen sei. Es würden degenerative Veränderun- gen an der Schulter (Rotatorenmanschette, wie dies im MRI vom 9. Juni 2023 beschrieben worden sei) vorliegen. Der Unfall habe mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen an der Schulter geführt, welche objektivierbar seien (vgl. VB 65). 5.2.7. Auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nahmen die be- handelnden Ärzte Dres. med. C._____ und G._____ am 19. Oktober 2023 erneut Stellung zur medizinischen Situation des Beschwerdeführers und wiederholten, dass die MRT-Untersuchung vom 9. Juni 2023 eine partielle Läsion der Supraspinatussehne mit offensichtlicher posttraumatischer Re- aktivierung einer Arthrose des Akromioklavikulargelenks gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe vor dem traumatischen Ereignis zu 100 % arbeiten können, ohne über irgendein Problem an der Schulter und am Oberarm links geklagt zu haben. Die Schmerzen seien nach dem traumatischen Er- eignis aufgetreten und die funktionelle Hypotonie sei so stark, dass die Ar- beit sowie Freizeitaktivitäten nicht wieder aufgenommen werden könnten. Angesichts all dessen sei es aus medizinischer Sicht zu bestätigen, dass die fragliche Läsion überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom September 2022 zurückzuführen sei (BB H). 5.3. Aufgrund der Aktenlage erweist sich das Abstellen auf eine Aktenbeurtei- lung, wie sie PD Dr. med. B._____ in seiner abschliessenden Stellung- nahme vom 27. September 2023 vornahm, als Entscheidungsgrundlage als zulässig. Diese Stellungnahme ist – entgegen den Vorbringen des Be- schwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 29 S. 10) – insgesamt umfassend, berücksichtigt die massgebenden Beschwerden sowie sämtliche rechtser- heblichen Vorakten (vgl. VB 83 S. 1-3) und ist in der Beurteilung des Sach- verhaltes einleuchtend begründet (vgl. VB 83 S. 4). Die Akten, auf die sich PD Dr. med. B._____ stützte, beruhen auf verschiedenen persönlichen und bildgebenden Untersuchungen und ergeben ein vollständiges Bild betref- fend den vorliegend relevanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 4.3. -9- hiervor), womit sich weitere Untersuchungen erübrigten (vgl. statt vieler Ur- teile des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 und 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1). Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Versicherungsmediziners PD Dr. med. B._____, wo- nach die bildgebend nachgewiesenen Schäden an der linken Schulter de- generativer Natur seien und die vom Beschwerdeführer am 9. September 2022 erlittene linksseitige Schulterkontusion zu keinen objektivierbaren strukturellen Läsionen geführt, aber ein chronisches Impingement aktiviert und dieses vorübergehend (für maximal sechs Monate) verschlimmert habe, auch wenn dieses zuvor wenig symptomatisch gewesen sei (vgl. E. 3. hiervor; VB 83 S. 4), nachvollziehbar. Dass er – anders als die Dres. med. G._____ und C._____ – davon ausging, dass keine traumatische Lä- sion der Supraspinatussehne vorliege, steht im Einklang mit den Ergebnis- sen den entsprechenden bildgebenden Abklärungen. Zudem überzeugen die Ausführungen des Beschwerdeführers insoweit nicht, als dieser ge- stützt auf die medizinische Beurteilung der behandelnden Ärzte Dres. med. C._____ und G._____ davon ausgeht, dass die noch über den 30. Juni 2023 hinaus anhaltenden linksseitigen Schulterbeschwerden überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 9. September 2022 zurückzu- führen seien, da er vor diesem Ereignis zu 100 % habe arbeiten können und sich erst seit diesem Zeitpunkt über Schmerzen beklage (vgl. E. 5.2.7. hiervor; vgl. Beschwerde Ziff. 9 f. S. 4 f.; VB 60 S. 2 f. und BB H). Wie be- reits dargelegt, ergaben verschiedene radiologische Untersuchungen (vom 21. September und 4. Oktober 2022 sowie 9. Juni 2023; vgl. E. 5.2.1., 5.2.2. und 5.2.4. hiervor) einen regulärer Ansatz und eine reguläre Struktur der Supraspinatus-, der Subscapularis- sowie der Infraspinatussehne und eine degenerative Inhomogenität der Supraspinatussehne ohne erkenn- bare kontinuierliche Faserunterbrechungen. Dies wurde ebenfalls vom Kreisarzt Dr. med. H._____ in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2023 be- stätigt, wonach sich im MRI vom 9. Juni 2023 degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette links zeigen würden und deshalb davon auszu- gehen sei, dass die linke Schulter bereits vor dem Unfallereignis vom 9. September 2022 in stummer oder manifestierter Weise beeinträchtigt ge- wesen sei (vgl. E. 5.2.6. hiervor). Zu beachten ist überdies, dass rechtspre- chungsgemäss eine gesundheitliche Schädigung nicht bereits als durch ein Ereignis verursacht gilt, bloss weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies würde auf eine "post hoc ergo propter hoc"-Argumentation hinauslaufen, welche beweisrechtlich nicht zulässig ist (BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330; 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). An dieser Stelle ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zudem darauf hinzuweisen, dass seine eigene medizi- nische Beurteilung bereits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizini- scher Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1). - 10 - Auch wenn Dr. med. C._____ in seinen Berichten nie eine Läsion des Mus- culus supraspinatus verneint hat (vgl. E. 5.2.5. und 5.2.7.), wie dies von PD Dr. med. B._____ in seiner Stellungnahme vom 27. September 2023 und gestützt darauf auch von der Beschwerdegegnerin in ihrem Ein- spracheentscheid vom 28. September 2023 fälschlicherweise festgehalten worden ist, so ändert dies nichts am Beweiswert dessen ärztlichen Beurtei- lung. Nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass sich PD Dr. med. B._____ hierbei namentlich auf den radiologischen Bericht vom 9. Juni 2023 stützte (VB 63), auf welchen sich auch Dr. med. C._____ in seiner Beurteilung vom 16. Juni 2023 bezog (vgl. E. 5.2.4. hiervor; vgl. VB 60 S. 2). Somit wurde von PD Dr. med. B._____ lediglich der Name des be- handelnden Arztes mit demjenigen der Radiologin verwechselt, was der Beweiskraft seiner Feststellung keinen Abbruch tut. 5.4. Zusammenfassend ergeben sich damit weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aufgrund der Aktenlage auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beurteilung von PD Dr. med. B._____ vom 27. September 2023 (VB 83; vgl. E. 3. hiervor). Der an- spruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hinter- grund als vollständig abgeklärt. Weitere Abklärungen sind in antizipierter Beweiswürdigung nicht vorzunehmen, da davon keine neuen Erkenntnisse betreffend die Unfallkausalität der noch über den 30. Juni 2023 hinaus an- haltenden linksseitigen Schulterbeschwerden zu erwarten sind (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94). Auf Grund der medi- zinischen Aktenlage ist damit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) davon auszugehen, dass die noch über den 30. Juni 2023 persistierenden Beschwerden an der linken Schulter in kei- nem natürlichen Kausalzusammenhang mehr zum am 9. September 2022 erlittenen Unfall standen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2023 (VB 84) ist folglich zu bestätigen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als - 11 - Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 26. April 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Roth Comiotto