Der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich ist ebenfalls nicht zu beanstanden (E. 5. hiervor). Dass die Beschwerdegegnerin von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 0 % ausging, blieb – nach Lage der Akten zu Recht – unbestritten. Entsprechend ist der so errechnete IV-Grad von 37 % ab dem 8. Dezember 2022 und die Verneinung eines Rentenanspruchs ab diesem Zeitpunkt nicht zu beanstanden. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.