6. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2023 zu Recht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____ vom 8. Juni 2022 (und die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. D._____ vom 6. September 2022) abgestellt. Folglich ging die Beschwerdegegnerin insbesondere zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit von 70 – 80 % seit dem 8. Dezember 2022 (sechs Monate nach dem Begutachtungszeitpunkt) aus (E. 4. hiervor). Der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich ist ebenfalls nicht zu beanstanden (E. 5. hiervor).