Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich die erwähnte Übergangsbestimmung (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 Abs. 2 IVV) lediglich zur Eintretensfrage hinsichtlich nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. Oktober 2023, sprich ab dem 1. Januar 2024, bei der Durchführungsstelle eingegangener Neuanmeldungen bezieht und vorliegend angesichts der Anmeldung vom 22. November 2019 folglich unbeachtlich ist. Zudem lässt auch das medizinisch festgestellte zumutbare Pensum von 70 – 80 % (vgl. E. 2 und 4 hiervor) keinen Abzug zu (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV).