5.2. Die Beschwerdeführerin macht hinsichtlich des Invalideneinkommens geltend, dass aufgrund des am 1. Januar 2024 eingeführten Artikels 26 Absatz 3bis IVV generell ein Abzug von 10 % vorzunehmen sei, sofern bei der Invaliditätsgradberechnung auf Tabellenlöhne abgestellt werde. Diese Verordnungsänderung gelte es übergangsrechtlich bereits jetzt zu berücksichtigen (Beschwerde, Ziff. 9).