7 f.) nicht die Rede davon sein, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Invalideneinkommen auf statistische Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und nicht auf das tatsächliche von der Beschwerdeführerin im - 10 - Rahmen ihrer Tätigkeit als Drogistin erzielte Einkommen abgestellt hat (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475).