(VB 72 S. 2). 5. 5.1. Da es sich nach dem Ausgeführten bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Drogistin nicht um eine optimal leidensangepasste Tätigkeit handelt (E. 4.3.2. hiervor) und ihr eine leidensangepasste Tätigkeit in einem 70 – 80%-Pensum zumutbar wäre (E. 2. und 4.2.2. hiervor), kann in Bezug auf ihre momentan ausgeübte Tätigkeit als Drogistin im 40%-Pensum entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Ziff. 7 f.) nicht die Rede davon sein, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft.