Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2023 zugunsten der Beschwerdeführerin in dem Sinne vom Gutachten vom 8. Juni 2022 abwich, dass sie auch im Jahr 2022 bis zum Start der Eingliederungsmassnahmen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (und folglich einer unveränderten ganzen Rente) ausging (vgl. VB 131 S. 5 f.). Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. D._____ vom 6. September 2022, welche ihre Einschätzung mit der langen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und der noch längeren Dekonditionierung nachvollziehbar begründete