4.4. Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin sich in ihrer Verfügung vom 26. September 2023 (VB 131) zu Recht auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. med. C._____ vom 8. Juni 2022 gestützt, wonach der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit seit Januar 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie seit dem 8. Dezember 2022 (sechs Monate nach dem Begutachtungszeitpunkt) eine Arbeitsfähigkeit von 70 – 80 % zumutbar sei. Weitere Abklärungen versprechen keine zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) zu verzichten ist.