Umstände, insbesondere die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages mit der Apotheke F._____ vom 14. Juni 2022 und die Vertragsanpassung per 1. Mai 2023 bestätigen (BB 3; vgl. VB 69 S. 2; 108 S. 1; Protokoll S. 5: Eintrag zum 5. September 2022). Die subjektive Eingliederungsfähigkeit wäre also bei einer Wiedereingliederung in eine Bürotätigkeit nicht vorhanden gewesen. Letztlich schloss der Eingliederungsberater der Beschwerdegegnerin den Eingliederungsprozess denn auch mit der Begründung der fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit bei einer Tätigkeit als Drogistin in einem Pensum von (lediglich) 40 % ab (VB 119).