Damit, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin dennoch berufliche Massnahmen hinsichtlich einer Pensumssteigerung bzw. -stabili- sierung in ihrer Tätigkeit als Drogistin zusprach (VB 92; 110), verhielt sie sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Ziff. 5) nicht widersprüchlich. So ist für eine erfolgreiche Eingliederung stets auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit vorausgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat mehrfach erwähnt,