4.3.2. Die fachärztliche Einschätzung der angestammten und angepassten Tätigkeiten bezieht sich jeweils – wortgetreu – auf die medizinische Eignung allgemeiner Tätigkeiten und nicht auf jene konkreter Stellen. Die Feststellung von Dr. med. C._____ hinsichtlich einer Bürotätigkeit als "gut angepasst" (VB 63.1 S. 22) bezieht sich folglich auf Bürotätigkeiten im Allgemeinen und nicht auf die von der Beschwerdeführerin zuletzt im Alterszentrum E._____ besetzte Stelle, in welcher sie als "Drehscheibe" und Schnittstelle zur Geschäftsführung fungierte (vgl. VB 13 S. 5).