unter den Bedingungen der Weiterführung der psychopharmakologischen Behandlung inklusive Lithiumprophylaxe und einer Intensivierung der Psychotherapie in der Einarbeitungsphase prognostiziert wurde (vgl. E. 2 hiervor). Ob die Beschwerdeführerin dies (im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht; vgl. BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274) entsprechend getan hat, ist den Akten nicht zu entnehmen.