__ und D._____ nicht der Fall ist. Das subjektive Empfinden der versicherten Person, insbesondere wenn es sich nicht mit der Auffassung der medizinischen Fachleute deckt, kann für sich allein nicht massgebend sein. Es ist Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 S. 261). Daher begründet auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass die Eingliederungsphase mit 40 % abgeschlossen worden und von einer Restarbeitsfähigkeit in diesem Umfang auszugehen sei, keine Zweifel an der Beurteilung des Gutachters Dr. med.