vgl. Beschwerde, Ziff. 4 und 6). So ist der Beschwerdeführerin zwar dahingehend zuzustimmen, dass rechtsprechungsgemäss eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der medizinischen Einschätzung und der realisierten und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbaren Leistungsfähigkeit grundsätzlich die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen rechtfertigen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_462/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2.2.1; vgl. Beschwerde, Ziff. 6).