4). Nämliches gilt auch hinsichtlich der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre von der Beschwerdegegnerin unterstützte berufliche Eingliederung mit einer Tätigkeit in einer Apotheke bzw. Drogerie in einem 40%-Pensum abschloss und zuletzt einen (ab 1. Mai 2023 gültigen) Arbeitsvertrag über eine 40%ige Anstellung im entsprechenden Betrieb unterzeichnete (Beschwerdebeilage [BB] 3; vgl. Beschwerde, Ziff.