Die Beurteilung von Dr. med. C._____ ist nachvollziehbar und schlüssig. So werden im Gutachten kaum psychopathologische Befunde genannt (VB 63.1 S. 12 ff.), die durchgeführten Zusatzuntersuchungen zeigten grösstenteils unauffällige Ergebnisse (VB 63.1 S. 14 ff.). Anhand dieser Befundlage ist eine anfängliche Arbeitsfähigkeit von 50 % insgesamt durch die vom Gutachter erwähnte Dissimulationstendenz der Beschwerdeführerin und deren Dekonditionierung sowie der Notwendigkeit eines stufenweisen (Steigerung von 50 % auf 70 – 80 %), intensiv begleiteten Wiedereinstiegs in die Arbeitswelt gerechtfertigt.