schlimmern, weiter verrichten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 6.1). Auch wenn die Diagnose aktuell (weitgehend) remittiert ist, könnte bei einer überhöhten Belastung aufgrund -6- der erhöhten Vulnerabilität der Beschwerdeführerin die Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes – namentlich eines Wiederauflebens der rezidivierenden depressiven Störung – bestehen, was es im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. med. C._____ ebenfalls zu berücksichtigen galt.