__ zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in dem Masse führen, dass sie in einer angepassten Tätigkeit mit berechenbarer und möglichst gleichmässig über den Arbeitstag und die Woche verteilter Stressbelastung, ohne Nacht-/ Schichtarbeit und ohne Leitungsfunktion mit erhöhter Verantwortung anfänglich zu 50 % und innert ca. sechs Monaten mit der richtigen, intensivierten Therapierung zu 70 – 80 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 2 hiervor). Zudem ist nicht nur arbeitsunfähig, wer die bisherige Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr oder nur noch beschränkt ausüben kann, sondern auch, wer diese Arbeit nur unter der Gefahr, seinen Gesundheitszustand zu ver-