BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f. mit Hinweisen). Ob die von Dr. med. C._____ bei der Beschwerdeführerin festgestellte erhöhte Vulnerabilität und verminderte Belastbarkeit der gegenwärtig "remittiert[en]" (vgl. Diagnosen in VB 63.1 S. 20) bzw. "weitgehend remittiert[en]" (vgl. dessen "Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität" an selber Stelle) rezidivierenden depressiven Störung entgegenstehen oder nicht, ist damit letztlich nicht massgebend. Entscheidend ist vielmehr, dass diese (im Übrigen auch in der Diagnose explizit genannten) funktionellen Einschränkungen – nebst einer Dekonditionierung – nach Ansicht von Dr. med. C.___