4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 8. Juni 2022 – wie im Übrigen auch auf die sich darauf stützende Beurteilung von Dr. med. D._____ vom 6. September 2022 (VB 72; vgl. Beschwerde, Ziff. 6) – könne aus mehreren Gründen nicht abgestellt werden (Beschwerde, Ziff. 3 ff.). Zum einen widerspreche sich Dr. med. C._____, erachte er die rezidivierende depressive Störung doch einerseits als weitgehend remittiert, erwähne dann aber eine erhöhte Vulnerabilität und verminderte Belastbarkeit und empfehle bei der beruflichen Wiedereingliederung eine intensive therapeutische Begleitung. Zum anderen habe sich die von Dr. med. C.