2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. November 2023 wurde die B._____ als berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen. Diese teilte mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 mit, dem Sachverhalt sei nichts mehr hinzuzufügen. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 131) zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 8. Dezember 2022 verneint hat.