Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.454 / ss / ks Art. 39 Urteil vom 20. März 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Alina Arul, Rechtsanwältin, Dornacherstrasse 10, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 26. September 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1973 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 22. November 2019 unter Hinweis auf "depressive Verstimmungen" bei der Beschwerde- gegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Diese nahm in der Folge Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht vor und zog die Ak- ten des Krankentaggeldversicherers bei. Auf Anraten ihres internen Regio- nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) liess die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführerin psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 8. Juni 2022). Gestützt auf dieses Gutachten und nach Rücksprache mit dem RAD sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 12. September 2022 bis zum 30. April 2023 wiederholt berufliche Massnahmen zu. Gleich- zeitig sprach sie ihr mit Verfügung vom 26. September 2023 nach durch- geführtem Vorbescheidverfahren für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 30. September 2022 eine befristete ganze Rente zu, ehe der Rentenan- spruch aufgrund des Taggeldbezugs während dem Aufbautraining sistiert werde. Ab dem 8. Dezember 2022 betrage der Invaliditätsgrad weniger als 40 % (37 %), womit nach dem Aufbautraining kein Rentenanspruch mehr bestehe. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26.09.2023 sei aufzuhe- ben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten. 3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere (me- dizinische) Abklärungen zu initiieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. November 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. November 2023 wurde die B._____ als berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen. Diese teilte mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 mit, dem Sachverhalt sei nichts mehr hinzuzufügen. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 131) zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 8. De- zember 2022 verneint hat. 2. In der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2023 (VB 131) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____, Facharzt für Psy- chiatrie und Psychotherapie, vom 8. Juni 2022. Darin stellte dieser folgende Diagnosen (VB 63.1 S. 20): "- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD - 10 F 33.4) bei weiterhin erhöhter Vulnerabilität und Status nach mittelgra- digen bis schweren depressiven Episoden mit erhöhter Rückfallgefahr bei Dekonditionierung. - Akzentuierte ängstlich – vermeidende und regressive Persönlichkeits- züge (ICD 10 Z 73.1). Dr. med. C._____ hielt fest, der Ausprägungsgrad der diagnoserelevanten Befunde sei aktuell leicht. Die im Verlauf seit 2019 mittelgradig bis schwer ausgeprägten depressiven Episoden seien aktuell unter adäquater Be- handlung bei allerdings tiefem Lithiumspiegel weitgehend remittiert. Im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung bestehe jedoch weiter- hin – auch im Intervall zwischen den depressiven Phasen – eine erhöhte Vulnerabilität mit verminderter Belastbarkeit. Es sei zudem von einer Dissi- mulationstendenz der Beschwerdeführerin auszugehen. Ansonsten seien deren Angaben plausibel und nachvollziehbar und es bestünden keine Hin- weise auf Inkonsistenzen. Demnach hätten bis 2021 ein ausgeprägter Lei- densdruck und krankheitsbedingte Beeinträchtigungen in sämtlichen Le- bensbereichen bestanden (VB 63.1 S. 20). Entsprechend bestehe bis Ende 2021 eine volle Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten. Seit An- fang 2022 bestehe in der angestammten sowie einer angepassten Tätigkeit mit berechenbarer und möglichst gleichmässig über den Arbeitstag und die Woche verteilter Stressbelastung, ohne Nacht-/Schichtarbeit und ohne Lei- tungsfunktion mit erhöhter Verantwortung bei weiterbestehender Dekondi- tionierung und verminderter Stresstoleranz und einem leicht erhöhten Pau- senbedarf, der zu einer Leistungseinschränkung von ca. 10 % führe, eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dabei sei die zuletzt ausgeübte (angestammte) Tätigkeit im Büro gut angepasst und entspreche dem Profil besser als die Tätigkeit im Verkauf als Drogistin, welche die Beschwerdeführerin aktuell -4- ausübe (VB 63.1 S. 22 f.). Bei Weiterführung der psychopharmakologi- schen Behandlung inklusive Lithiumprophylaxe und einer Intensivierung der Psychotherapie in der Einarbeitungsphase (die aktuelle Therapiefre- quenz mit Konsultationen alle drei bis vier Wochen sei ungenügend. Zu empfehlen seien Konsultationen mindestens alle 14 Tage; VB 63.1 S. 21) sei innert ca. sechs Monaten eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 70 – 80 % zu erwarten (VB 63.1 S. 23). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der psychiatrischen Begutach- tung von Dr. med. C._____ fachärztlich umfassend und in Kenntnis der Vorakten (VB 63.1 S. 4 ff.) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden (VB 63.1 S. 8 f.) untersucht, wobei der Gutachter eigene Zusat- zuntersuchungen durchgeführt hat (VB 63.1 S. 14 ff.). Die Beurteilung der medizinischen Situation sowie die fachärztlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (VB 63.1 S. 19 ff.). Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme demnach gerecht (vgl. E. 3.1. hiervor), wovon auch RAD-Ärztin Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho- therapie, in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2022 ausging (VB 72). Das Gutachten ist somit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den an- spruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. -5- 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 8. Juni 2022 – wie im Übrigen auch auf die sich darauf stüt- zende Beurteilung von Dr. med. D._____ vom 6. September 2022 (VB 72; vgl. Beschwerde, Ziff. 6) – könne aus mehreren Gründen nicht abgestellt werden (Beschwerde, Ziff. 3 ff.). Zum einen widerspreche sich Dr. med. C._____, erachte er die rezidivierende depressive Störung doch einerseits als weitgehend remittiert, erwähne dann aber eine erhöhte Vulnerabilität und verminderte Belastbarkeit und empfehle bei der beruflichen Wiederein- gliederung eine intensive therapeutische Begleitung. Zum anderen habe sich die von Dr. med. C._____ vage prognostizierte Steigerung der Arbeits- fähigkeit auf 70 – 80 % innert ca. sechs Monaten angesichts des Verlaufs des von der Beschwerdegegnerin unterstützten Belastbarkeitstrainings als unzutreffend erwiesen (Beschwerde, Ziff. 4 und 6). 4.2.2. Massgebend für die Beurteilung eines IV-Rentenanspruchs ist rechtspre- chungsgemäss nicht die (genaue) Diagnose, sondern in erster Linie die aus einer gesundheitlichen Beeinträchtigung resultierende funktionelle Ein- schränkung, sprich welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfä- higkeit hat; zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit – sowohl bei somatisch dominierten als auch bei psychisch dominierten Leiden – besteht keine Korrelation (Urteil des Bundesgerichts 9C_216/2018 vom 7. September 2018 E. 3.6; BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f. mit Hinweisen). Ob die von Dr. med. C._____ bei der Beschwer- deführerin festgestellte erhöhte Vulnerabilität und verminderte Belastbar- keit der gegenwärtig "remittiert[en]" (vgl. Diagnosen in VB 63.1 S. 20) bzw. "weitgehend remittiert[en]" (vgl. dessen "Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität" an selber Stelle) rezidivierenden depressiven Störung entge- genstehen oder nicht, ist damit letztlich nicht massgebend. Entscheidend ist vielmehr, dass diese (im Übrigen auch in der Diagnose explizit genann- ten) funktionellen Einschränkungen – nebst einer Dekonditionierung – nach Ansicht von Dr. med. C._____ zu einer Einschränkung der Arbeitsfä- higkeit der Beschwerdeführerin in dem Masse führen, dass sie in einer an- gepassten Tätigkeit mit berechenbarer und möglichst gleichmässig über den Arbeitstag und die Woche verteilter Stressbelastung, ohne Nacht-/ Schichtarbeit und ohne Leitungsfunktion mit erhöhter Verantwortung an- fänglich zu 50 % und innert ca. sechs Monaten mit der richtigen, intensi- vierten Therapierung zu 70 – 80 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 2 hiervor). Zu- dem ist nicht nur arbeitsunfähig, wer die bisherige Tätigkeit gesundheitsbe- dingt nicht mehr oder nur noch beschränkt ausüben kann, sondern auch, wer diese Arbeit nur unter der Gefahr, seinen Gesundheitszustand zu ver- schlimmern, weiter verrichten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 6.1). Auch wenn die Diagnose aktuell (weitgehend) remittiert ist, könnte bei einer überhöhten Belastung aufgrund -6- der erhöhten Vulnerabilität der Beschwerdeführerin die Gefahr einer Ver- schlimmerung des Gesundheitszustandes – namentlich eines Wiederauf- lebens der rezidivierenden depressiven Störung – bestehen, was es im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. med. C._____ ebenfalls zu berücksichtigen galt. Die Beurteilung von Dr. med. C._____ ist nachvollziehbar und schlüssig. So werden im Gutachten kaum psychopathologische Befunde genannt (VB 63.1 S. 12 ff.), die durchgeführten Zusatzuntersuchungen zeigten grösstenteils unauffällige Ergebnisse (VB 63.1 S. 14 ff.). Anhand dieser Befundlage ist eine anfängliche Arbeitsfähigkeit von 50 % insgesamt durch die vom Gutachter erwähnte Dissimulationstendenz der Beschwerdeführe- rin und deren Dekonditionierung sowie der Notwendigkeit eines stufenwei- sen (Steigerung von 50 % auf 70 – 80 %), intensiv begleiteten Wiederein- stiegs in die Arbeitswelt gerechtfertigt. Auch die letztlich (unter angemes- sener Begleitung) innert ca. sechs Monaten zu erreichende Arbeitsfähigkeit von 70 – 80 % ist unter Berücksichtigung der grösstenteils unauffälligen Befundlage bei weiterbestehender erhöhter Vulnerabilität und einge- schränkter Belastbarkeit der Beschwerdeführerin und unter Mitberücksich- tigung der tendenziellen Dissimulation nachvollziehbar. Daran vermag, die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin ihr über diesen Zeitraum hinaus berufliche Massnahmen zugesprochen hat (VB 92; 94; 112) angesichts des Umstandes, dass die theoretisch zu diesem Zeitpunkt zumutbare Arbeitsfähigkeit faktisch (unabhängig der Gründe) (noch) nicht erreicht worden ist, nichts zu ändern (vgl. Beschwerde Ziff. 4). Nämliches gilt auch hinsichtlich der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre von der Beschwerdegegnerin unterstützte berufliche Eingliederung mit einer Tätigkeit in einer Apotheke bzw. Drogerie in einem 40%-Pensum abschloss und zuletzt einen (ab 1. Mai 2023 gültigen) Arbeitsvertrag über eine 40%ige Anstellung im entsprechenden Betrieb unterzeichnete (Beschwerdebei- lage [BB] 3; vgl. Beschwerde, Ziff. 4 und 6). So ist der Beschwerdeführerin zwar dahingehend zuzustimmen, dass rechtsprechungsgemäss eine offen- sichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der medizinischen Ein- schätzung und der realisierten und gemäss Einschätzung der Berufsfach- leute objektiv realisierbaren Leistungsfähigkeit grundsätzlich die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen rechtfertigen kann (Urteil des Bundes- gerichts 9C_462/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2.2.1; vgl. Beschwerde, Ziff. 6). Vorliegend wird aber durch die Eingliederungsfachperson insbe- sondere in ihrem (kurz gehaltenen) Abschlussbericht vom 5. April 2023 (VB 117) weder geltend gemacht noch folglich weiter begründet, weshalb die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Drogistin, geschweige denn ei- ner angepassten Tätigkeit (dazu nachfolgend E. 4.3.2.) nicht mehr als 40 % bzw. keine 70 – 80 % arbeiten können sollte. Den Akten ist zudem keine entsprechende, vom Gutachter divergierende fachärztlich begründete Be- urteilung zu entnehmen. Eine maximale 50%ige Arbeitsfähigkeit wird -7- lediglich von der behandelnden Psychologin (und damit einer Nichtmedizi- nerin) erwähnt (VB 70), was aber insbesondere angesichts der im Gutach- ten festgestellten Befundlage (vgl. VB 63.1 S. 12 ff.) nicht zu überzeugen vermag. Dies wird auch von RAD-Ärztin Dr. med. D._____ in ihrer Stellung- nahme vom 6. September 2022 entsprechend festgehalten (VB 72 S. 1). Überdies ist die vorliegende Diskrepanz zwischen der medizinisch-theore- tisch prognostizierten Arbeitsfähigkeit und der letztlich von der Beschwer- deführerin umgesetzten Tätigkeit (und deren Pensum) durch weitere Ele- mente, insbesondere etwa eine fehlende subjektive Eingliederungsfähig- keit (dazu nachfolgend E. 4.3.2.), zu erklären. Soweit sich die Beschwerdeführerin selbst als in einer angepassten Tätig- keit nur im Umfang von 40 % arbeitsfähig einschätzt (vgl. Beschwerde, Ziff. 7), ist darauf hinzuweisen, dass die subjektiven Beschwerdeangaben der versicherten Person allein für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit nicht genügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2021 vom 4. Januar 2022 E. 4.2.2). Vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtli- chen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Beschwerdeangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hin- reichend erklärbar sind. Dabei müssen die Beschwerdeangaben zuverläs- siger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f., mit Hinweis auf BGE 130 V 396 E. 5.3.2 S. 398; vgl. auch BGE 139 V 547 E. 5.4 S. 556), was vorliegend gemäss schlüssig begründeten Beurteilungen von Dres. med. C._____ und D._____ nicht der Fall ist. Das subjektive Empfinden der versicherten Per- son, insbesondere wenn es sich nicht mit der Auffassung der medizini- schen Fachleute deckt, kann für sich allein nicht massgebend sein. Es ist Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 S. 261). Daher begründet auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass die Eingliederungsphase mit 40 % abgeschlossen worden und von einer Restarbeitsfähigkeit in diesem Umfang auszugehen sei, keine Zweifel an der Beurteilung des Gutachters Dr. med. C._____. Denn aus invalidenver- sicherungs-rechtlicher Sicht sind nicht die tatsächlich von ihr geleisteten Arbeitsstunden oder die dabei erbrachte Leistung relevant, sondern das ihr medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitspensum. Insgesamt wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, diese vermag jedoch – wie dargelegt – die von ihr subjektiv emp- fundenen Arbeitsunfähigkeit (auch) in einer angepassten Tätigkeit nicht zu begründen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gemäss – durchaus zulässiger (BGE 132 V 393 E. 3.2. S. 398, Urteile des Bundesgerichts 9C_785/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.2.2, 8C_441/2015 vom 21. August 2015 E. 4.2) – Prognose von Dr. med. C._____ die Steigerung des Pensums -8- unter den Bedingungen der Weiterführung der psychopharmakologischen Behandlung inklusive Lithiumprophylaxe und einer Intensivierung der Psy- chotherapie in der Einarbeitungsphase prognostiziert wurde (vgl. E. 2 hier- vor). Ob die Beschwerdeführerin dies (im Rahmen ihrer Schadenminde- rungspflicht; vgl. BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274) entsprechend getan hat, ist den Akten nicht zu entnehmen. 4.3. 4.3.1. Des Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin die von Dr. med. C._____ gemachte (vgl. E. 2 hiervor) und von der Beschwerdegegnerin in der ange- fochtenen Verfügung wiederholte (vgl. VB 131 S. 5) Feststellung, wonach die derzeit ausgeführte Tätigkeit als Drogistin – anders als die ange- stammte Bürotätigkeit – nicht optimal angepasst sei (Beschwerde, Ziff. 5). 4.3.2. Die fachärztliche Einschätzung der angestammten und angepassten Tätig- keiten bezieht sich jeweils – wortgetreu – auf die medizinische Eignung all- gemeiner Tätigkeiten und nicht auf jene konkreter Stellen. Die Feststellung von Dr. med. C._____ hinsichtlich einer Bürotätigkeit als "gut angepasst" (VB 63.1 S. 22) bezieht sich folglich auf Bürotätigkeiten im Allgemeinen und nicht auf die von der Beschwerdeführerin zuletzt im Alterszentrum E._____ besetzte Stelle, in welcher sie als "Drehscheibe" und Schnittstelle zur Ge- schäftsführung fungierte (vgl. VB 13 S. 5). Auf dem ersten Arbeitsmarkt ste- hen ihr verschiedenste administrative Tätigkeiten unterschiedlichster Aus- gestaltung zur Verfügung, wobei sich – wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung richtig erkannte (VB 131 S. 7) – auch Stellen mit weniger Stressbelastung als im Alterszentrum E._____ (als "Drehscheibe") finden dürften. Es erscheint derweil plausibel, dass sich die Arbeits- und folglich Stressbelastung bei einer Tätigkeit in einem Büro grundsätzlich ausgeglichener verteilen lässt als im Verkauf (wie als Drogistin), wo insbe- sondere Stosszeiten zu phasenweise erhöhter Belastung und entsprechen- den Stressmomenten führen dürften. Die Einschätzung des Gutachters, dass eine Bürotätigkeit für die Beschwerdeführerin (grundsätzlich) eher und eine Stelle im Verkauf weniger geeignet ist, ist damit angesichts ihres Zu- mutbarkeitsprofils nicht zu beanstanden. Damit, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin dennoch be- rufliche Massnahmen hinsichtlich einer Pensumssteigerung bzw. -stabili- sierung in ihrer Tätigkeit als Drogistin zusprach (VB 92; 110), verhielt sie sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Ziff. 5) nicht widersprüchlich. So ist für eine erfolgreiche Eingliederung stets auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit vorausgesetzt. Die Beschwerdefüh- rerin hat mehrfach erwähnt, dass ihr die aktuelle Stelle als Drogistin bei der Apotheke F._____ in P._____ sehr zusage und sie sich eine Rückkehr in eine Bürotätigkeit nicht vorstellen könne (VB 63.1 S. 9 und 12), was die -9- Umstände, insbesondere die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages mit der Apotheke F._____ vom 14. Juni 2022 und die Vertragsanpassung per 1. Mai 2023 bestätigen (BB 3; vgl. VB 69 S. 2; 108 S. 1; Protokoll S. 5: Ein- trag zum 5. September 2022). Die subjektive Eingliederungsfähigkeit wäre also bei einer Wiedereingliederung in eine Bürotätigkeit nicht vorhanden gewesen. Letztlich schloss der Eingliederungsberater der Beschwerdegeg- nerin den Eingliederungsprozess denn auch mit der Begründung der feh- lenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit bei einer Tätigkeit als Drogistin in einem Pensum von (lediglich) 40 % ab (VB 119). 4.4. Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin sich in ihrer Verfügung vom 26. September 2023 (VB 131) zu Recht auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. med. C._____ vom 8. Juni 2022 gestützt, wonach der Beschwer- deführerin in angepasster Tätigkeit seit Januar 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie seit dem 8. Dezember 2022 (sechs Monate nach dem Be- gutachtungszeitpunkt) eine Arbeitsfähigkeit von 70 – 80 % zumutbar sei. Weitere Abklärungen versprechen keine zusätzlichen wesentlichen Er- kenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) zu verzichten ist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2023 zugunsten der Beschwerdeführerin in dem Sinne vom Gutachten vom 8. Juni 2022 ab- wich, dass sie auch im Jahr 2022 bis zum Start der Eingliederungsmass- nahmen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (und folglich einer unveränderten ganzen Rente) ausging (vgl. VB 131 S. 5 f.). Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. D._____ vom 6. September 2022, welche ihre Einschätzung mit der langen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und der noch längeren Dekonditionierung nachvollziehbar begründete (VB 72 S. 2). 5. 5.1. Da es sich nach dem Ausgeführten bei der Tätigkeit der Beschwerdeführe- rin als Drogistin nicht um eine optimal leidensangepasste Tätigkeit handelt (E. 4.3.2. hiervor) und ihr eine leidensangepasste Tätigkeit in einem 70 – 80%-Pensum zumutbar wäre (E. 2. und 4.2.2. hiervor), kann in Bezug auf ihre momentan ausgeübte Tätigkeit als Drogistin im 40%-Pensum ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Ziff. 7 f.) nicht die Rede davon sein, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Invalideneinkommen auf statistische Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und nicht auf das tatsächliche von der Beschwerdeführerin im - 10 - Rahmen ihrer Tätigkeit als Drogistin erzielte Einkommen abgestellt hat (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). 5.2. Die Beschwerdeführerin macht hinsichtlich des Invalideneinkommens gel- tend, dass aufgrund des am 1. Januar 2024 eingeführten Artikels 26 Ab- satz 3bis IVV generell ein Abzug von 10 % vorzunehmen sei, sofern bei der Invaliditätsgradberechnung auf Tabellenlöhne abgestellt werde. Diese Ver- ordnungsänderung gelte es übergangsrechtlich bereits jetzt zu berücksich- tigen (Beschwerde, Ziff. 9). Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich die erwähnte Über- gangsbestimmung (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 Abs. 2 IVV) lediglich zur Eintretensfrage hinsichtlich nach dem Inkraft- treten der Änderung vom 18. Oktober 2023, sprich ab dem 1. Januar 2024, bei der Durchführungsstelle eingegangener Neuanmeldungen bezieht und vorliegend angesichts der Anmeldung vom 22. November 2019 folglich un- beachtlich ist. Zudem lässt auch das medizinisch festgestellte zumutbare Pensum von 70 – 80 % (vgl. E. 2 und 4 hiervor) keinen Abzug zu (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV). 6. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver- fügung vom 26. September 2023 zu Recht auf das psychiatrische Gutach- ten von Dr. med. C._____ vom 8. Juni 2022 (und die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. D._____ vom 6. September 2022) abgestellt. Folglich ging die Beschwerdegegnerin insbesondere zu Recht von einer Arbeitsfä- higkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit von 70 – 80 % seit dem 8. Dezember 2022 (sechs Monate nach dem Begutachtungszeitpunkt) aus (E. 4. hiervor). Der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich ist ebenfalls nicht zu beanstanden (E. 5. hiervor). Dass die Beschwerdegegnerin von einer Einschränkung im Haushaltsbe- reich von 0 % ausging, blieb – nach Lage der Akten zu Recht – unbestrit- ten. Entsprechend ist der so errechnete IV-Grad von 37 % ab dem 8. De- zember 2022 und die Verneinung eines Rentenanspruchs ab diesem Zeit- punkt nicht zu beanstanden. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende - 11 - Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 12 - Aarau, 20. März 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Siegenthaler