4.2. Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer – allenfalls nach einer weiteren, ihm zumutbaren stationären Entzugsbehandlung – - 11 - eingliederungsfähig sei und dessen Erwerbsfähigkeit durch Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt werden könne. Damit sind die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente nicht erfüllt (vgl. E. 2.2.). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.